Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Viele Bündelversicherungsverträge für Liegenschaften umfassen auch eine Leitungswasserkomponente. Da Feuchtigkeitsschäden keine Seltenheit sind, überrascht es nicht, dass häufig bei Gericht darüber gestritten wird, ob solche Ereignisse versichert sind. Kürzlich ging ein solcher Rechtsstreit wieder einmal zum Höchstgericht(1): Der Kläger hatte drei voneinander unabhängige Schäden durch Wasseraustritte erlitten und nahm den Versicherer diesbezüglich in Anspruch. Der Klage war kein Erfolg beschieden. Alle Instanzen gaben dem Versicherer Recht. Der OGH nutzte allerdings die Gelegenheit, um einige Auslegungsfragen zu den anwendbaren Versicherungsbedingungen zu entscheiden.

Der erste Schaden, den der Kläger erlitten hatte, trug sich im Bereich eines Schachts außerhalb des Gebäudes zu, der im Bereich der Abflussleitung lag. Der Kläger argumentierte, dass diesbezüglich nicht von einer typischen wasserführenden Rohrleitung außerhalb des Gebäudes gesprochen werden könne; die undicht gewordene Leitung sei eine Haussystemleitung und daher so zu betrachten, als ob sie insgesamt im Inneren des Gebäudes liegen würde. Dem folgte der OGH jedoch nicht: Gemäß Punkt 2.3 der anwendbaren Versicherungsbedingungen(2) sind „Schäden außerhalb von Gebäuden“ nicht versichert; das sind Schäden an Leitungen jenseits der Wände, des Dachs und des Bodens eine Gebäudes. Für Leitungen außerhalb der Fundamentmauern besteht daher kategorisch kein Versicherungsschutz. Die vom Kläger ins Treffen geführte Theorie von der „Haussystemleitung“ wurde vom OGH verworfen.

Aus dem gleichen Grund musste der Versicherer auch den zweiten Schaden nicht bezahlen. Dabei handelte sich um einen Schaden im Erdgeschoß des Hauses. Dort war das Mauerwerk durchfeuchtet worden. Die Schadensursache war aber eine beschädigte Leitung, die zwar teilweise im Bereich der Bodenplatte des Gebäudes verläuft, aber zum Teil eben auch im Erdreich außerhalb des Betonfundaments. Der Rohrbruch ereignete sich im letztgenannten Teil. Der OGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es nur darauf ankommt, wo exakt das Rohr bricht. Ereignet sich dies außerhalb des Gebäudes, ist es nicht maßgebend, ob ein Teil der Leitung auch in das Gebäude führt.

Am intensivsten beschäftigten sich die Gerichte aber mit dem dritten Schadensereignis. Dabei handelte es sich um Feuchtigkeitsschäden am Kellerboden. Aufgrund von außergewöhnlich hohen Niederschlägen kam es zu einer Überlastung des Straßenkanals und in der Folge zu einem Rückstau des Wassers im hauseigenen Kanal unter der Bodenplatte. Der dabei auftretende Wasserdruck führte zum Bruch der über dem Kanal liegenden Bodenplatte, wodurch Wasser ungehindert in den Keller austreten konnte. Strittig war bei Gericht, ob ein nicht versicherter „Rückstauschaden“(3) vorlag.

Der Kläger verneinte dies und argumentierte, der Schaden müsse als Rohrbruch durch Druckerhöhung im System betrachtet werden. Der Kanal sei letztlich aufgrund von Materialermüdung gebrochen, weil er dem Druck nicht habe standhalten können. Dazu verwies der Kläger auch auf die (der Sturmschadenversicherung zugehörigen) Versicherungsbedingungen für außergewöhnliche Naturereignisse(4), in deren Punkt 3.2 Rückstauschäden sehr wohl versichert sind.

Auch damit konnte der Kläger den OGH aber nicht überzeugen. Die Bedingungen anderer Versicherungssparten sind keine Auslegungshilfe für die Bedingungen der Leitungswasserversicherung. „Rückstau“ heißt für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und dort nicht mehr abfließen kann, so dass es in das Gebäude gelangt. Dass ein derartiger Rückstau dann zum Rohrbruch aufgrund von Wasserdruck führt, ändert nichts daran, dass sich ein nicht versichertes Risiko verwirklicht hat.

  1. OGH vom 18.02.2015, 7 Ob 5/15h
  2. Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB)
  3. Punkt 2.14 der AWB
  4. GaN-02

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