Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Achtung bei Wechselkennzeichen:
Deckungsprobleme in der Haftpflichtversicherung!

Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, darf aber zur selben Zeit immer nur auf einem der zugelassenen Fahrzeuge geführt werden(1). Hinsichtlich der gerade nicht mit dem Wechselkennzeichen versehenen Fahrzeuge ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung besondere Vorsicht geboten: Selbst auf dem eigenen Grundstück darf ein Fahrzeug ohne Kennzeichen nicht in Betrieb genommen werden. Die Bedeutung dieser Regel zeigt ein Fall aus der Praxis:

Während die Ehefrau mit dem Zweitauto, auf welchem das Wechselkennzeichen angebracht war, einkaufen fuhr, wollte ihr Mann den Rasen mähen. Um besser an den Rasenmäher zu kommen, fuhr er den ohne Kennzeichen abgestellten Erstwagen aus der Garage. Dabei übersah er den sechsjährigen Nachbarbuben, der in der Garagenauffahrt stand. Einige Verletzungen und ein Knochenbruch waren die Folge. Nach dem Schock über den Unfall selbst kam nach der Versicherungsmeldung der nächste Schock für den Fahrzeugbesitzer: Sein Verhalten war eine klare Obliegenheitsverletzung(2).

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht zwar grundsätzlich auch Deckung für das gerade nicht mit Kennzeichen versehene Fahrzeug. § 5 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes verbietet aber kategorisch jegliche Verwendung jener Fahrzeuge, auf denen das Wechselkennzeichen nicht angebracht ist. Nimmt man ein solches Fahrzeug dennoch in Betrieb – und sei es nur auf dem eigenen Grundstück – droht ein Regress infolge Obliegenheitsverletzung von bis zu EUR 11.000.-.

Noch unangenehmer ist die Situation eines Fahrzeuges mit hinterlegtem Kennzeichen und ruhend gestelltem Versicherungsvertrag. In einem solchen Fall besteht überhaupt kein Versicherungsschutz.

Aus rechtlicher Sicht kann daher nur empfohlen werden: Bei Fahrzeugen, auf denen kein Kennzeichen angebracht ist, den Schlüssel abziehen, den Wagen versperren und keinen Meter in Bewegung setzen.

  1. § 48 Abs. 2 KFG.
  2. Zitiert aus: AssCompact, April 2011, S. 58f.

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