Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Neue OGH-Entscheidung zum Begriff „Schneedruck“ in der Sturmschadenversicherung: Nicht jede sich bewegende Schneedecke ist eine Lawine

Vor kurzem erging eine interessante Entscheidung des österreichischen Höchstgerichts zur Auslegung des Begriffs „Schneedruck“ in Versicherungsbedingungen(1). Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung eine „Heimvorteil Plus“-Gebäudebündelversicherung für ihr Wohnhaus und den angrenzenden Schuppen abgeschlossen. Der darin enthaltenen Sturmschadenversicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung zu Grunde(2). Nach diesen Bedingungen sind gemäß Art 1 Z 1.3 unter anderem Schäden aus „Schneedruck“ versichert, wobei der Begriff wie folgt definiert wird: „Schneedruck ist die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen“. Nicht versichert sind hingegen gemäß Art 2 Z 2 der genannten Bedingungen Schäden durch „Lawinen und Lawinenluftdruck“.

Im Jänner und Februar 2012 führten massive Schneefälle zu einer hohen Belastung der versicherten Gebäude, insbesondere des Schuppens, der direkt an einen Hang gebaut war. Das Problem war aber nicht das Dach: Die angefallenen Schneemassen bewegten sich vielmehr langsam (nämlich einige Millimeter pro Tag) den Hang abwärts und drückten dadurch zunehmend gegen die Schuppenwand. Durch diesen Kriech- bzw. Gleitdruck, der aus dem Gewicht der Schneedecke und der Geländeneigung resultierte, wurde die Fundierung der Schuppenaußenwände schließlich überlastet, so dass massive Gebäudeschäden eintraten.

Die beklagte Versicherung übernahm nur einen geringen Teil des Schadens und argumentierte anhand der eingangs zitierten Definitionen, dass nur die Krafteinwirkung durch „ruhende“ Schneemassen versichert sei. Hier seien Schneemassen in Bewegung geraten, weshalb letztlich von einer „Lawine“ gesprochen werden müsse, denn die konkrete Geschwindigkeit der Schneebewegung sei mangels näherer Regelungen in den allgemeinen Bedingungen unerheblich.

Das Erstgericht folgte dieser Auslegung nicht und argumentierte, dass das allgemeine Verständnis von einer Lawine eine „Lawinengeschwindigkeit“ voraussetze; das Erstgericht gab daher der klagenden Versicherungsnehmerin Recht. Das Berufungsgericht kam hingegen zu der gegenteiligen Auffassung und änderte das erstinstanzliche Urteil in eine Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich nur auf „ruhende Schneemassen“ abgestellt würde. Aus einer negativen Risikoausschlussklausel könne nicht geschlossen werden, dass alles, was in dieser nicht angeführt sei, vom Versicherungsschutz umfasst sei. Es sei deshalb egal, ob nun eine Lawine vorliege oder nicht: Versicherungsschutz für Schneedruck durch Gleit- oder Kriechdruck sei nicht gegeben.

Der OGH wiederum änderte das Berufungsurteil ab und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her, d.h. der OGH schloss sich der Argumentation der Klägerin an: Konkret zog der OGH die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB heran, wonach alle allfälligen Unklarheiten in Formulierungen zu Lasten der Partei gehen, von der das diesbezügliche Formular stammt, d.h. in diesem Fall zu Lasten des Versicherers. Ein durchschnittlicher Konsument, so der OGH, wird dem Begriff der „ruhenden Schneemassen“ dem Begriff der „in Bewegung geratenen Schneemassen“ gegenüberstellen. Darunter versteht der durchschnittliche Konsument aber keine mit freiem Auge gar nicht erkennbaren Kriech- und Gleitvorgänge. Selbst Schneeschichten auf ebenen Flächen (zB einem Flachdach) sind Verdichtungs- und Setzungsprozessen unterworfen, befinden sich also auch nicht immer komplett im Stillstand. Der Konsument wird daher im Ergebnis keinen Unterschied zwischen der sich auf einem Dach befindlichen, der Setzung unterworfenen Schneedecke und einer Schneeschicht auf einem Hang erkennen, innerhalb der unauffällige Kriech- und Gleitbewegungen von ein paar Millimetern pro Tag stattfinden. Die Unklarheitenregel müsse daher dazu führen, dass der für die Versicherungsnehmerin günstigeren Auslegung der Vorzug zu geben sei, d.h. dass unter „ruhenden Schneemassen“ auch solche Schneedecken zu verstehen sind, die üblichen und kontinuierlichen Kriech- und Gleitbewegungen unterliegen. Der Schaden war also versichert.

  1. OGH vom 10.09.2014, 7 Ob 127/14y.
  2. Abgekürzt: „1ASB“

Diesen Artikel als PDF herunterladen.