Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Ist im Rahmen einer Unfallversicherung strittig, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt oder nicht, hat der Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, den Versicherer vor dem zuständigen Gericht zu klagen. Sind hingegen auch oder nur Umfang und Art einer behaupteten Unfallfolge strittig, so ist es auch möglich, zunächst die sog. „Ärztekommission“ anzurufen, deren Zweck es ist, unter vorläufiger Vermeidung eines Prozesses Klarheit auf medizinischer Ebene herbeizuführen. Aber nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch der Versicherer kann verlangen, dass vor einem Gerichtsverfahren die Ärztekommission gebildet wird. Wenn es eine Seite wünscht, ist das Ärztekommissionverfahren also zwingend.

Die Ärztekommission besteht aus medizinischen Fachleuten, die in gleicher Anzahl sowohl vom Versicherungsnehmer, als auch vom Versicherer nominiert werden. Die so ausgewählten Personen bestimmen dann ihrerseits einen Obmann, unter dessen Leitung die relevanten medizinischen Fragen geklärt werden.

Zu den Kosten dieser Ärztekommission war bisher in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung regelmäßig vorgesehen, dass sie von den Parteien im Verhältnis des Obsiegens bzw. Verlierens getragen werden(1). Für den Versicherungsnehmer war diesbezüglich auch eine Obergrenze vorgesehen. Diese Bestimmung wurde jetzt aber vom Obersten Gerichtshof gekippt(2):

Der Verein für Konsumenteninformation hatte gegen diese Kostentragungsregelung geklagt und behauptet, die Klausel sei rechtswidrig: Da dem Versicherungsnehmer das Ärztekommissionverfahren gegen dessen Willen aufgezwungen werden könne, er aber keinerlei Einfluss auf die konkreten Kosten habe, könne diese Regelung mit dem Konsumentenschutzgesetz nicht vereinbart werden. Der OGH bestätigte diese Auffassung: Im Ärztekommissionverfahren bestimmen die Ärzte ihre Gebühren selbst; es gibt keinen fixen Tarif und keine Überprüfungsmöglichkeit durch einen Unbeteiligten. Der Versicherungsnehmer hat daher keine Möglichkeit, seriös abzuschätzen, was ihn erwartet. Auch die vorgesehene Höchstgrenze ändert laut OGH nichts, denn innerhalb des durch diese Grenze vorgegebenen Rahmens ist schlicht nicht abschätzbar, mit welchen Kosten konkret zu rechnen ist. Derart intransparente Regelungen verstoßen gegen § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen nicht unklar sein dürfen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherungsbranche auf diese Entscheidung reagiert. Die bisherige Regelung muss aber jedenfalls geändert werden.

  1. Art. 16 Z 7 AUVB.
  2. OGH vom 10.09.2014, 7 Ob 113/14i.

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