Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg
Die Haftpflichtkomponente im Rahmen einer Haushaltsversicherung deckt allgemein Schadensereignisse, die dem privaten Risikobereich entspringen und aus denen dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen. Ein zentraler Begriff in den Bedingungen solcher Versicherungen ist die sog. „Gefahr des täglichen Lebens“(1). Gemeint ist damit, dass der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers nur jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.
Der Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht näher definiert und bietet deshalb viel Raum für Auffassungsunterschiede. Es überrascht deshalb auch nicht, dass häufig bei Gericht darüber gestritten wird, ob ein Unfall noch zu den Gefahren des täglichen Lebens zählt oder nicht. Die wichtigsten Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung lassen sich zusammenfassen wie folgt:
Die Gefahr, jemandem Schadenersatz leisten zu müssen, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Die von der Haftpflichtversicherung gedeckte „Gefahr des täglichen Lebens“ ist daher nicht allzu eng auszulegen. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr ist vor allem nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer mal wieder, sei es auch nur selten, vorkommt. So ist zB ein Unfall im Rahmen einer Hochgebirgstour(2) oder beim Tontaubenschießen(3) noch eine Gefahr des täglichen Lebens. Selbst wenn ein Versicherungsnehmer einen guten Bekannten dadurch am Rücken schwer verletzt, dass er (bei einer Ballveranstaltung) dessen Stuhl im Spaß wegzieht, sodass dieser beim Niedersetzen zu Boden stürzt, kann noch von einer Gefahr des täglichen Lebens gesprochen werden(4): Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen oder aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen bzw. sich in einer solchen völlig falsch verhalten.
Es darf sich nur nicht um eine von Vornherein geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln und auch nicht um eine Gefahrensituation, die aus bloßem Mutwillen bewusst geschaffen wird. Dies ist regelmäßig beim Hantieren mit gefährlichen Stoffen der Fall, zB beim Spielen mit Streichhölzern oder gar Böllern(5). Auch ein Raufhandel zwischen zwei Männern in einer Diskothek, bei welcher ein unbeteiligtes Mädchen verletzt wird, ist keine Gefahr des täglichen Lebens, denn das bewusste Einlassen in einen Raufhandel schafft eine Situation, die nicht nur eine Gefahr für die daran Beteiligten mit sich bringt, sondern auch für unbeteiligte Dritte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit besteht(6).
- Vgl. Art 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung, ABH 2002.
- OGH vom 26.11.2014, 7 Ob 171/14v
- OGH vom 30.01.1992, 7 Ob 1/92
- OGH vom 31.05.1995, 7 Ob 26/95
- OGH vom 10.06.2015, 7 Ob 97/15p
- OGH vom 06.02.2014, 7 Ob 245/13z
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