Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung muss entschieden werden, ob das Segment „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“(1) mitversichert wird oder nicht. Dies sollte sorgfältig überlegt werden. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass viele Rechtsstreitigkeiten des Alltags direkt oder indirekt auf ein Vertragsverhältnis zurückgehen, auch wenn das manchmal nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ist. Hat man den vertraglichen Bereich nicht rechtsschutzversichert, muss der Versicherer einen solchen Rechtsstreit nicht decken.

Insbesondere darf dabei nicht vergessen werden, dass auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, nur dann versichert ist, wenn der Versicherungsvertrag das genannte Segment umfasst. Hat man hingegen nur „Schadenersatz-Rechtsschutz“(2) versichert, nicht aber auch den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“, ist lediglich Schadenersatz im außervertraglichen Bereich gedeckt.

Die Bedeutung dieser Unterscheidung zeigt ein aktueller Fall, der bis zum Höchstgericht(3) ging: Der Kläger wurde Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers und hatte lediglich den „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“ für den Privat- und Berufsbereich versichert, nicht aber auch den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“. Konkret hatte ein Arzt die Ursache von Beschwerden an der Schulter des Klägers falsch eingeschätzt und damit den Kläger unrichtig behandelt. Der Kläger forderte daher Schadenersatz vom Arzt und argumentierte, dass ihn dieser durch die Fehlbehandlung am Körper verletzt habe. Für den Schadenersatzprozess wollte der Kläger die Deckung seiner Rechtsschutzversicherung.

Die Versicherung lehnte die Deckung jedoch mit der Begründung ab, der Kläger habe implizit einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt geschlossen. Der begehrte Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arzt sei daher rein vertraglicher Natur, auch wenn sich der Kläger auf Körperverletzung berufe. Daraufhin klagte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung, um diese Frage zu klären.

Während das Erst- und Zweitgericht der Argumentation des Klägers folgten, drehte der OGH die Sache um, d.h. er wies die Klage ab. Der OGH stellte klar, dass sämtliche Ansprüche, die aus einem Vertrag abgeleitet werden, vertraglicher Natur sind. Werde einem Arzt vorgeworfen, dass er einen Krankheitszustand nicht erkannt und damit keine richtigen Maßnahmen zur Linderung ergriffen habe, lasse sich der daraus folgende Schadenersatzanspruch nur auf den Behandlungsvertrag zurückführen. Es bestehe daher keine Rechtsschutzdeckung.

  1. Art. 23 ARB
  2. Art. 19 ARB
  3. OGH vom 26.11.2014, 7 Ob 193/14d

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