Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung: Sehr strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht – ein Maßstab, der die Wichtigkeit einer Haftpflichtversicherung verdeutlicht.

In von Patienten erfolgreich geführten Arzthaftungsprozessen ist allgemein die Tendenz erkennbar, dass die Haftung des Arztes nicht aufgrund eines Kunstfehlers, sondern wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bejaht wird.

Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in eine bestimme Behandlung einzuwilligen, zu überblicken. Der Patient kann demnach nur dann eine wirksame Einwilligung erteilen, wenn er vorher ausreichend aufgeklärt wurde. Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, haftet Arzt selbst dann, wenn seine eigentliche Behandlung fehlerfrei erfolgte.

Zum genauen Umfang der Aufklärungspflicht legt die Rechtsprechung einen sehr strengen Maßstab an: Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger eilig der Eingriff ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch sinnvoll, aber nicht vordringlich, so ist eine umfassende Aufklärung geboten. Liegt also nicht etwa ein medizinischer Notfall vor, muss auf gravierende Risiken selbst dann hingewiesen werden, wenn diese „äußerst selten“(1) sind. Noch weiter reichen die Aufklärungspflichten, wenn die Behandlung medizinisch gar nicht zwingend notwendig ist(2), wie etwa bei kosmetischen Operationen.

In jedem Fall muss auch über allfällige Behandlungsalternativen voll aufgeklärt werden, um dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen. Nur „Außenseitermethoden“(3) müssen nicht erörtert werden.

Die Beweislast dafür, dass der Patient dem Eingriff auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte, liegt beim Arzt. Ein solcher Beweis ist aber naturgemäß nur schwer zu führen. Eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Versicherungssumme ist daher jedem Arzt dringend anzuraten.

  1. OGH 29.11.2012, 2 Ob 43/12f
  2. OGH 13.10.2011, 1 Ob 202/11d
  3. OGH 12.02.2013, 4 Ob 241/12p

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