Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg
Keine Winterreifen oder zu wenig Profiltiefe – Zahlt die Versicherung?
Zwischen 1. November und 15. April gilt in Österreich die Winterreifenpflicht, sofern „winterliche Verhältnisse“ vorliegen, d.h. bei Schnee, Matsch oder Eis. Als Winterreifen gelten nur Reifen mit der Aufschrift „M+S“(1), also Reifen für Matsch und Schnee. Alle vier Räder müssen mit Winterreifen ausgestattet sein und die Profiltiefe muss überall mehr als 4 mm betragen(2).
Wer bei winterlichen Verhältnissen mit vorschriftswidrigen Reifen unterwegs ist, riskiert nicht nur eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 5.000.-. Auch der zumindest teilweise Verlust des Versicherungsschutzes droht: Wird vom Lenker eines nicht mit gesetzeskonformen Reifen ausgerüsteten Pkw ein Schaden verursacht, muss zwar dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Es droht aber ein Regress: Wurde die Unfallgefahr durch die falsche oder mangelhafte Bereifung erhöht, verlangt die Haftpflichtversicherung von den an den Geschädigten geleisteten Zahlungen bis zu EUR 11.000.- vom Lenker zurück(3). Der Schaden am eigenen Fahrzeug muss in der Regel ebenfalls selbst bezahlt werden: Die Kaskoversicherung kann die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern.
Besonders strikt ist die Rechtsprechung bei der Reifenprofiltiefe: Selbst wenn nur ein einziger Winterreifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweist, stellt die Benutzung dieses Fahrzeuges schon eine Gefahrenerhöhung dar(4). Auch der Einwand, man habe die vielleicht nur geringfügige Unterschreitung der Mindestprofiltiefe nicht bemerkt, hilft meistens nichts: Wer die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert, unterlässt die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, worin ebenfalls eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung liegt(5).
Die genaue Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Winterausrüstung kann daher nur dringend angeraten werden, zumal unerwartete Wintereinbrüche in Österreich keine Seltenheit sind.
- Gleichwertige Beschriftungen sind „MS“, „M.S.“, „M/S“, „M&S“ und „M-S“, nicht aber andere Kennzeichnungen, wie etwa Schneeflocken- oder Schneekristallsymbole.
- § 102 Z 8a KFG iVm § 4 Abs. 4 Z 4 KDV. Bei Diagonalreifen sogar 5 mm.
- Siehe Art. 10 und 11 der AKHB, wo wiederum auf § 23 Abs. 1 VersVG verwiesen wird.
- Zahlreiche Entscheidungen zitiert bei Grubmann, VersVG6, E 85 bis 87 und 95 zu § 23.
- Vgl. zB OLG Linz vom 29.03.2010, 4 R 61/10h: „Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte mehr als 10 Monate nicht um den Zustand der Reifen gekümmert. Dass er sie nicht während des ganzen Zeitraums benützt hat, mindert sein Verschulden keineswegs“.
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