Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz vor dem Eintritt und den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Damit ein Unglück als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss sich der Vorfall nicht zwangsläufig während der Arbeitszeit ereignen. Grundsätzlich sind auch der Hin- und Nachhauseweg versichert. Wie eine aktuelle Entscheidung des OGH[1] zeigt, ist aber längst nicht alles, was auf dem Nachhauseweg passiert, vom Unfallversicherungsschutz umfasst:

Ein Lehrer einer Polizeischule fuhr nach Dienstende mit seinem Auto heimwärts. Bei einem Wald hielt er an, stieg aus und ging einige Schritte ins Gebüsch, um dort ein dringendes Bedürfnis zu verrichten. Dabei schlug ihm ein Ast ins Gesicht, wodurch er eine bleibende Augenverletzung erlitt.

Ein Unfall gilt dann als Arbeitsunfall, wenn er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet. Private Tätigkeiten, wie Essen oder der Gang zum WC sind nur in Ausnahmefällen abgedeckt. Nur wenn auch bei solchen Tätigkeiten betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt haben – also der Unfall entscheidend durch die Umstände an der Arbeitsstätte begünstigt wurde – liegt ein Arbeitsunfall vor; so z.B. bei einem Soldaten, der während des Assistenzeinsatzes beim Bundesheer stürzte, weil er einen unbeleuchteten Gang zur Toilette nehmen musste[2].

Vergleichbare Umstände sah der OGH im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Verrichtung der Notdurft stand laut OGH in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit.  Auch die Argumentation des Betroffenen, der geforderte Zusammenhang des Vorfalls zu seiner dienstlichen Tätigkeit liege darin, dass er sich „seines in der Dienstzeit aufgestauten Bedürfnisses“ aufgrund seiner Dienstpflichten nicht eher habe entledigen können, überzeugte den OGH nicht. Der Vorfall wird damit nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Um einen Versicherungsschutz auch im privaten Bereich zu haben, bedarf es einer privaten Unfallversicherung. Hat man eine solche nicht, sollte man Zwischenstopps oder Umwege auf dem Nachhauseweg tunlichst vermeiden.

[1] OGH vom 11.11.2016, 10 ObS 133/16f.
[2] OGH vom 08.04.2003, 10 ObS 48/03m.

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