Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Vor kurzem beschäftigte ein Einbruch in einem Reihenhaus den OGH[1]; die Entscheidung verdeutlicht, dass beim Verlassen der Wohnung oder des Hauses Vorsicht geboten ist:

Unbekannte Täter drangen in das Reihenhaus über die Haustüre ein. Diese war zugezogen, also sozusagen „ins Schloss gefallen“. Mit dem Schlüssel zugesperrt war sie jedoch nicht. Die Tür war allerdings auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden konnte. Der Geschädigte wollte von seiner Haushaltsversicherung EUR 21.000.- an Wertersatz für gestohlene Gegenstände.

In den anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung findet sich jedoch folgender Satz: Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren …“[2]. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass von einem Versperren der Türe hier nicht die Rede sein könne und deshalb eine Obliegenheitsverletzung vorliege, welche die Leistungsfreiheit nach sich ziehe. Die Sache ging letztlich vor Gericht.

Der OGH bestätigte die Auffassung des Versicherers: Zur Erfüllung der Obliegenheit, wonach die versicherten Räumlichkeiten bei deren Verlassen versperrt werden müssen, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich, d.h. das Schloss muss mit dem Schlüssel betätigt werden. Unterlässt man dies grob fahrlässig, gibt es keinen Versicherungsschutz.

Zum Verständnis der Entscheidung muss man allerdings wissen, dass eine bloß zugezogene Tür einen weit geringeren Einbruchsschutz bietet. Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirkt, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um die Tür zu öffnen. Es geht daher nicht bloß um formalistische Argumente zur Auslegung des Wortes „versperren“; die Obliegenheit ist durchaus sachlich gerechtfertigt.

Offen bleibt allerdings die Frage, ob ein zweigängiger Riegel auch tatsächlich zweifach betätigt werden muss oder ob das einmalige Versperren reicht.

[1] OGH vom 25.05.2016, 7 Ob 76/16a.
[2] Art 4 Z 1 ABH.

 

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