Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Die Haftpflichtkomponente im Rahmen einer Haushaltsversicherung deckt allgemein Schadensereignisse, die dem privaten Risikobereich entspringen und aus denen dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen. Ein wichtiger Begriff in den Bedingungen solcher Versicherungen ist die sog. „Gefahr des täglichen Lebens“[1]. Gemeint ist damit, dass der Versicherungsschutz nur jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben des Versicherungsnehmers gerechnet werden muss. In den Bereich des Privatlebens fällt insbesondere auch jede nicht berufsmäßige Sportausübung.

Der Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ bietet erfahrungsgemäß viel Raum für Auffassungsunterschiede. Es überrascht deshalb auch nicht, dass häufig bei Gericht darüber gestritten wird, ob ein Unfall noch zu den Gefahren des täglichen Lebens zählt oder nicht. Vor kurzem wurde wieder einmal ein Fall dazu vom OGH entschieden[2]:

Der Kläger war mit einem nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrad auf einer privaten Rennstrecke unterwegs. Nach Beendigung seiner ersten Runde versagten in Annäherung an eine Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h die Bremsen und er fuhr seinem Vordermann auf, wodurch dieser zu Sturz kam. Der Vordermann wurde dabei verletzt und dessen Motorrad beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers zahlte nicht, worauf dieser klagte.

Die Versicherung stellte sich im Prozess auf den Standpunkt, dass die Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke nicht mehr zur gewöhnlichen Sportausübung zähle und daher keine Gefahr des täglichen Lebens darstelle. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation: Der Unfall habe sich nicht im Straßenverkehr oder bei einem beaufsichtigten Fahrsicherheitstraining, sondern beim „Freien Fahren“ im Verlauf einer rennähnlichen Motorradveranstaltung ereignet. Dabei würden die Teilnehmer nicht für den Straßenverkehr zugelassene, speziell für solche Veranstaltungen adaptierte Motorräder benützen, die verglichen mit dem gewöhnlichen Straßenverkehr übermäßig hohe Geschwindigkeiten erreichen würden. Diese Tätigkeit sei nicht mehr unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren. Auch das Berufungsgericht teilte diese Ansicht.

Der OGH sah es aber anders. Das Höchstgericht führte aus, dass Motorradfahren in Österreich eine gebräuchliche, beliebte Sportart ist. Es ist zulässig, auch auf privaten Rennstrecken zu fahren. Eine solche private Sportausübung dient der Erholung oder körperlichen Ertüchtigung, wird als Freizeitbeschäftigung oder Hobby ausgeübt und gehört damit einschließlich allfälliger Vorbereitungshandlungen grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Damit fällt eine solche Tätigkeit aber in den Deckungsbereich der Haushaltsversicherung als Gefahr des täglichen Lebens. Die Versicherung wurde daher vom OGH zum Schadenersatz verpflichtet.

[1] Vgl. zB Art 5, Art 7 der ZGWP 2010.

[2] OGH vom 25.01.2017, 7 Ob 192/16k

 

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