Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Haushaltsversicherung samt Außenversicherung:
Ist ein Bürogebäude „ständig bewohnt“ im Sinne der ABH?

Vor einiger Zeit äußerte sich der OGH in einer interessanten Entscheidung(1) erstmals zur Auslegung des Begriffs „ständig bewohnt“ im Sinne der ABH. Anlass war der Diebstahl einer Fotoausrüstung aus einem Bürogebäude:

Der Kläger schloss eine Haushaltsversicherung ab, die auch eine Außenversicherung beinhaltete. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung, Fassung 2006, Premiumschutz“ („ABH 2006“) zugrunde. Als dem Kläger eine Fotoausrüstung aus seinem Büro gestohlen wurde, wollte er den Schaden bei seinem Haushaltsversicherer geltend machen.

Nach den ABH 2006 gilt die Haushaltsversicherung grundsätzlich für die Wohnung des Versicherungsnehmers(2). Aufgrund der Außenversicherung sind aber auch Sachen des Wohnungsinhalts versichert, die vorübergehend in andere Räume verbracht werden – aber nur in Räume von „ständig bewohnten Gebäuden“(3). Der Begriff „ständig bewohntes Gebäude“ wird in den ABH 2006 so definiert, dass „mindestens eine Wohnung in diesem Gebäude mindestens 270 Tages des Jahres bewohnt sein muss“(4). Der Kläger argumentierte deshalb, dass sein Büro als ständig bewohntes Gebäude im Sinne der ABH 2006 anzusehen sei. Dort würden sich regelmäßig tagsüber sein Arbeitgeber und dessen Dienstnehmer aufhalten. Das gesamte Geschäftsgebäude sei während des Jahres regelmäßig geöffnet und somit „bewohnt“.

Der OGH sah es allerdings – ebenso wie schon das Erstgericht und auch das Berufungsgericht – anders: Der Ausdruck „ständig bewohntes Gebäude“ charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Gebäude, das der Befriedigung von individuellen Wohnbedürfnissen von Menschen dient. Die Räume in einem Bürogebäude werden nicht bewohnt, sondern für geschäftliche Tätigkeiten benutzt. Es kommt nicht darauf an, ob sich in einem Gebäude Menschen bloß aufhalten, sondern ob diese dort (mindestens 270 Tage im Jahr) auch tatsächlich wohnen. Für reine Bürogebäude greift die Außenversicherung daher nicht.

  1. OGH vom 30.05.2012, 7 Ob 81/12f.
  2. Art. 3 Z 1 ABH 2006.
  3. Art. 3 Z 3 ABH 2006.
  4. Art. 6 ABH 2006.

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