Ein Artikel von Dr. Johannes Hebenstreit, 5020 Salzburg

Wer hat nicht schon einmal einen Insektenstich oder Hundebiss abbekommen; das ist in den meisten Fällen nicht allzu schlimm. Kommt es aber anschließend zu Infektionen – zB Tollwut, Tetanus oder FSME – oder allergischen Reaktionen, können die gesundheitlichen Folgen gravierend sein. Ist dann eine private Unfallversicherung vorhanden, stellt sich die Frage, ob solche durch Tiere verursachten Bisse, Stiche, Tritte oder Kratzer mitversichert sind. Handelt es sich dabei also um einen „Unfall“?

Der Begriff des „Unfalls“ ist im Versicherungsrecht dahingehend definiert, dass es sich dabei um ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers wirkendes Ereignis handelt, bei welchem dieser unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet(1). Da diese Definition keinen Ausschluss bloß geringfügiger Verletzungen enthält, fallen darunter grundsätzlich zweifellos auch Bisse, Stiche, Tritte oder Kratzer von Tieren.

Inwieweit nun aber auch Infektionen, die auf solche Ereignisse zurückgehen, versichert sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Viel hängt hier von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. In manchen Unfallversicherungsverträgen sind sämtliche Infektionen oder allergische Reaktionen ausgeschlossen, in anderen nur Extremfälle wie durch einen Mückenstich verbreitete Malaria.

Aber selbst wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen keinen konkreten Ausschluss etwa von allergischen Reaktionen vorsehen, bedeutet dies noch nicht, dass die Unfallversicherung in jedem Fall zahlen muss, wie ein aktueller Fall zeigt(2): Ein Versicherungsnehmer erlitt nach zahlreichen Wespenstichen beim Rasenmähen einen Kreislaufstillstand, nach welchem er sich bis zu seinem Tod im Koma befand. Die Wespenstiche hatten konkret zu einer extremen allergischen Reaktion geführt. Dem Versicherungsnehmer war allerdings nicht bekannt, dass er auf Wespenstiche hoch allergisch war.

Zwar enthielten die Versicherungsbedingungen keinen generellen Ausschluss von allergischen Reaktionen; wohl aber enthielten sie eine Regelung über die Leistungskürzung bei „mitwirkenden Ursachen“: Wenn Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, ist die Versicherungsleistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern. Im Fall der Wespenstiche war dieser Anteil 100 %, denn die schweren Unfallfolgen waren ausschließlich auf die Allergie zurückzuführen. Die Erben erhielten daher keine Versicherungsleistung.

  1. Art.6 AUVB
  2. OGH vom 02.09.2015, 7 Ob 103/15w.

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